Sehr geehrte Eltern,
Sie haben Ihr Kind in unserer Einrichtung angemeldet und wir dürfen Sie herzlich willkommen heißen.
Für die Arbeit in unserer Einrichtung gelten das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit den Durchführungsverordnungen (DV) und die anderen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, sowie die folgende Kindergartenordnung.
1. Der katholische Kindergarten
Mit dem Angebot von Tageseinrichtungen für Kinder geben die katholische Kirche und ihre Caritas eine Antwort auf die vielfältigen Lebenssituationen von Familien. Sie unterstützen, ergänzen und begleiten die Familien in ihrer Erziehungsverantwortung.
Unsere Kindertageseinrichtung ist ein Teil der Pfarrgemeinde, durch das Mitfeiern der Feste und Feiern des Kirchenjahres erfährt sich Ihr Kind als Mitglied der Gemeinschaft. Dabei halten wir uns als katholische Tageseinrichtung grundsätzlich offen für Familien anderer Glaubenshaltungen und achten die religiöse Überzeugung, die dem Kind im Elternhaus vermittelt wird. Umgekehrt erwarten wir von Eltern anderer Glaubenshaltungen, dass Sie das religiöse Angebot unserer Einrichtung respektieren.
Unser Kindergarten stellt in seinem Erziehungskonzept die ganzheitliche elementare Persönlichkeitsbildung in den Mittelpunkt des pädagogischen Bemühens. Voraussetzung, damit dieses Bemühen gelingen kann, ist die Erfahrung des Kindes, ohne Bedingung akzeptiert zu sein.
Durch diese erlebte menschliche Erfahrung des Kindes soll die Grundlage für die Persönlichkeitsbildung und den Glauben geschaffen werden.
1.1 Aufgaben des anerkannten Kindergartens
„Der Kindergarten unterstützt und ergänzt die familiäre Erziehung, um den Kindern nach Maßgabe wissenschaftlicher Forschungsergebnisse beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu vermitteln. Er bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentfaltung sowie soziale Verhaltensweisen und versucht, Entwicklungsmängel auszugleichen. Er berät Eltern in Erziehungsfragen.“
(Art.10 BayKiBiG)
„Aufgaben der gesamten Erziehungs- und Bildungsarbeit im anerkannten Kindergarten ist die Förderung der Kinder gem. Artikel des BayKiBiG. Leitziel der pädagogischen Bemühungen ist der beziehungsfähige, wertorientierte, schöpferische Mensch, der sein Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann (§ 1 BayKiBiG).“
2. Aufnahmebedingungen
In unserem Kindergarten stehen 50 Kindergartenplätze (ab dem 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht) und 12 Krippenplätze (von 0 – 3 Jahre) zur Verfügung.
Soweit es unsere Kapazität zulässt nehmen wir generell jedes Kind bei uns auf.
Kinder, die körperlich, seelisch, geistig behindert oder entwicklungsverzögert sind, können in den Regelkindergarten aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann und die Gesamtsituation der übrigen Kinder es zulässt. Nach Bedarf wird eine Probezeit vereinbart.
Die Eltern verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge, sowie der Anschrift und der privaten und geschäftlichen Telefonnummern an die Leitung unverzüglich mitzuteilen, um in Notfällen erreichbar zu sein.
Alle Angaben der Eltern werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Bei der Aufnahme ist für jedes Kind eine einmalige Aufnahmegebühr von 3 € zu entrichten.
3. Eingewöhnungsverfahren
Nachdem sich die Eltern verbindlich für unsere Einrichtung entschieden haben, laden wir sie zu einem ausführlichen Informationsabend ein. Danach darf das Kind in Begleitung oder alleine einen Vormittag „schnuppern“.
Zu Beginn des Kindergartenjahres werden die neuen Kinder gestaffelt aufgenommen, um jedem einzelnen Kind durch ausreichende Beachtung und Zuwendung das Eingewöhnen zu erleichtern.
Die Dauer der Anwesenheit in den ersten Tagen/Wochen wird nach Maßgabe des Kindes individuell vereinbart.
4. Öffnungs- und Ferienzeiten
Die Einrichtung ist täglich geöffnet von 7:00 Uhr – 15:00 Uhr.
Der Kindergarten ist während der Weihnachtszeit vom 24.12. – 02.01. (bzw. 06.01. – feiertagsabhängig), zwei Tage während der Faschingszeit und im August geschlossen.
Die Tage, in denen die Einrichtung geschlossen ist, werden von Träger im Einvernehmen mit der Leiterin und dem Kindergartenbeirat festgelegt. Den Eltern werden die Schließungszeiten rechtzeitig mitgeteilt.
Die Kindertageseinrichtung kann auch aus nicht vorhersehbaren Gründen vorübergehend geschlossen werden (krankheitsbedingte Schließungen).
Nach Vorgabe der Aufsichtsbehörde darf die Gesamtschließzeit in einem Jahr
30 Tage nicht überschreiten. Aus diesem Grund bieten wir zu bestimmten Zeiten einen Ferien- bzw. Notdienst im Kindergarten an.
Feriendienst:
Wird im Kindergarten Feriendienst angeboten, so bedeutet dies, dass eine kleine Gruppe mit höchstens 25 Kindern gebildet wird. Es hängt eine Liste aus, in die sich alle Eltern vor dem Feriendienst eintragen können, auch Schulkinder. Feriendienst ist nötig, damit ein Teil des Personals Resturlaub bzw. Überstunden abbauen kann. Wenn möglich sind zwei vom Personal anwesend.
Notdienst:
Wird im Kindergarten Notdienst angeboten, ist vielleicht das gesamte Personal anwesend, muss aber Arbeiten, die nicht im Beisein der Kinder geschehen können, erledigen, z. B.: erstellen von pädagogischen Schriften, Aufräum- und Putzarbeiten….
Der Notdienst ist nur für wirkliche Notfälle da, z. B. Berufstätigkeit, Krankheit, ….
5. Bring- und Abholzeiten
Die Eltern sollten ihr Kind bis spätestens 8:15 Uhr in den Kindergarten bringen, denn das spätere Klingeln vieler Eltern stört das Gruppengeschehen und den Morgenkreis. Aus Sicherheitsgründen wird die Eingangstüre um 8:30 Uhr abgeschlossen.
Die Kernzeit (pädagogische Schwerpunkte) findet von 8:00 – 12:00 Uhr statt.
Die Haustüre öffnet sich um 11:45 Uhr wieder, erst dann können Kinder abgeholt werden.
Im Einzelfall können die Eltern das Kind nach Absprache mit den Erzieherinnen später bringen oder früher abholen.
6. Elternbeitrag
Elternbeiträge müssen für das ganze Kindergartenjahr entrichtet werden, da die Betriebskosten des Kindergartens auch bei Abwesenheit der Kinder während der Ferienzeiten weiterlaufen.
In Absprache mit der Gemeinde können sich zu Beginn des Kindergartenjahres die Beiträge erhöhen.
Die monatliche Gebühr beträgt für die Buchung der Kernzeit (8:00 – 12:00 Uhr) derzeit 59,00 € zuzüglich 3 € Spielgeld.
Für jede weitere Stunde kommen 6,50 € hinzu.
Die Eltern sind verpflichtet, ihre Buchungszeiten einzuhalten. Im Interesse des Kindes und gemäß der pädagogischen Zielsetzung soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. Außerhalb der Öffnungszeiten kann die Beaufsichtigung der Kinder durch das Personal nicht gewährleistet werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie Ihr Kind pünktlich abholen.
Bitte beachten: Änderungsbuchungen kosten 3 €
Werden die Buchungszeiten nicht eingehalten, muss eine Änderungsbuchung vorgenommen werden!
Der Kindergartenbeitrag ist ein Beitrag zu den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und deshalb auch während der Schließungszeiten, insbesondere im Monat August, bei vorübergehender Schließung oder längerem Fehlen des Kindes zu bezahlen.
Auch für Kinder, welche im September eingeschult werden, ist der Beitrag bis einschließlich August zu entrichten.
6.1. Schulkindbetreuung in der Ferienzeit
von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr 3 € ohne Verpflegung 4 € mit Verpflegung
von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr 4 € ohne Verpflegung 5 € mit Verpflegung
6.2. Beitragsermäßigung
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Einrichtung gleichzeitig, erhalten Geschwisterkinder eine Ermäßigung von 23 %.
Eine Beitragsermäßigung aus sozialen Gründen, kann auf Antrag gewährt werden. In besonderen Fällen übernimmt das Jugendamt bzw. Sozialamt ganz oder teilweise die Kosten für den Besuch der Einrichtung.
Antragsformulare und nähere Informationen können hierzu beim Jugendamt Neuburg a. d. Donau, Tel. 08431/ 57 305.
7. Regelung in Krankheitsfällen und Abwesenheit
Bei Erkrankung ist das Kind möglichst umgehend zu entschuldigen. Ansteckende Krankheiten des Kindes und seiner Familie sind ebenfalls der Leitung mitzuteilen. Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z. B. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden).
Ärztlich verordnete Medikamente werden nur in besonderen Fällen und nur nach schriftlicher Vereinbarung von den pädagogischen Mitarbeiterinnen verabreicht.
Zur Wiederaufnahme des Kindes nach Krankheiten kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes über die Genesung verlangen.
8. Versicherungsschutz
Die Kinder sind in der gesetzlichen Unfallversicherung § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO versichert. Verletzungen durch Unfälle auf direktem Weg vom oder zum Kindergarten müssen der Leitung unverzüglich gemeldet werden.
9. Aufsichtspflicht und Haftung
Der Weg zum und vom Kindergarten gehört zum Aufsichtsbereich der Eltern und damit nicht zum Verantwortungsbereich des Kindergartenteams. Die Eltern müssen ihr Kind selbst begleiten oder für eine geeignete Begleitperson sorgen.
Kinder (Geschwister) unter 14 Jahren sind als Aufsichtsperson für Kindergartenkinder nicht geeignet.
Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals beginnt erst, wenn die Eltern Ihr Kind bei einer Erzieherin abgeben und das Kind dort in Empfang genommen wird.
Die Aufsichtspflicht endet, wenn die Eltern Ihr Kind in Empfang nehmen. Die Eltern sollten darauf achten, dass sich Ihr Kind beim Personal verabschiedet.
Es liegt im Ermessen der Erzieher, welche Freiheiten sie dem einzelnen Kind in Eigenverantwortung übertragen (Spielen ohne ständige Aufsicht im Garten, Turnraum, ….).
Bei gemeinsamen Veranstaltungen (Festen…) sind die Eltern selbst für ihre Kinder aufsichtspflichtig.
Für Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der Garderobe und der Ausstattung (z. B. Brillen, Geld, Spielzeuge, Fahrzeuge, etc.) der Kinder kann keine Haftung übernommen werden.
10. Abmeldung und Kündigung
10.1. Kündigung durch die Eltern
Aus wichtigen Gründen können die Eltern das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Eine Kündigung zum Ende des Kindergartenjahres muss bis spätestens 31. Mai schriftlich erfolgen.
Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Für die letzten beiden Monate des Kindergartenjahres vor Übertritt in die Schule ist eine Kündigung nicht zulässig.
10.2. Kündigung durch den Kindergarten
Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
Kündigungsgründe können z. B. sein, wenn das Kind unentschuldigt über einen längeren Zeitraum fehlt oder wegen wiederholter Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Eltern trotz schriftlicher Abmahnung oder aber wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung des Kindes nicht mehr möglich erscheint.
11. Mitwirkungspflicht der Eltern
Eine sinn- und wirkungsvolle pädagogische Kindergartenarbeit zum Wohle des Kindes und dessen geistige, seelische und körperliche Entwicklung ist ohne partnerschaftliche Mitarbeit der Eltern nicht möglich. Der Kindergarten bietet deshalb Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens und Austausches an. Die Eltern sollen daher nach Möglichkeit an den Elternabenden regelmäßig teilnehmen und auch die angebotenen Gesprächsmöglichkeiten wahrnehmen.
12. Aufgabenbereiche des Elternbeirates
Der Kindergartenbeirat soll die Zusammenarbeit zwischen Träger, Kindergarten, Eltern und Grundschule fördern. Er wird vom Träger und der Kindergartenleitung informiert und gehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden.
Aufgabe des Elternbeirates ist es, insbesondere beratend mitzuwirken bei:
1. der Aufstellung des Haushaltsplans, einschließlich der Festlegung der Höhe der Elternbeiträge
2. der Änderung, Ausweitung und Einschränkung der Zweckbestimmung
3. der räumlichen und sachlichen Ausstattung,
4. der personellen Besetzung,
5. der Gesundheitserziehung der Kinder,
6. der Planung und Gestaltung von regelmäßigen Erziehungs- und Bildungsveranstaltungen für die Erziehungsberechtigten,
7. den Öffnungszeiten des Kindergartens.
13. Datenschutz
Alle Angaben der Eltern und des Kindes werden nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben in ihrer jeweils gültigen Fassung streng vertraulich behandelt. Soweit erforderlich wird im Einzelfall die Zustimmung der Eltern eingeholt.
14. Inkrafttreten
Diese Kindergartenordnung tritt mit dem 01. September 2009 in Kraft.


